Klienteninformationen J / U
- Klientennews auf unserer Homepage
- Steuerrechtliche Informationen
- Informationen zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
- Arbeitsrechtliche Informationen
- Sonstige interessante Informationen
Klientennews auf unserer Homepage
Auf unserer Homepage www.kanzlei-unger.at werden die aktuellen steuerlichen Informationen unter der Rubrik „News“ (Klientennews und News für Ärzte) dargestellt.
Wir übermitteln Ihnen diese Informationen gerne per E-Mail. Sollten Sie dies wünschen, ersuchen wir Sie, uns Ihre aktuelle E-Mail Adresse bekannt zu geben.
Bitte beachten Sie diese Informationen in Ihrer täglichen Praxis. Besonders möchten wir Sie auf fol-gende Informationen aus dem Jahr 2017 hinweisen:
News 01/17 | - Sind außergewöhnliche Belastungen für den (Ehe)Partner absetzbar? - Wann liegt bei „Schwarzentlohnung“ eine Nettolohnvereinbarung vor? |
News 02/17 | - Inhalt der Registrierkassenbelege ab 1.4.2017 - Was bringt das neue E-Mobilitätspaket? |
News 03/17 | - Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei? - Wann sind Kinderbetreuungskosten durch „Privatpersonen“ steuerlich absetzbar? |
News 04/17 | - Wann sind Kinder von Unternehmern bei der SVA mitversichert? - Steuerfreie „Essens-Marken“ für Dienstnehmer |
News 05/17 | - Wiedereingliederungsteilzeit für länger erkrankte Arbeitnehmer - Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs? - Was ist bei der elektronischen Rechnung zu beachten? |
News 06/17 | - Was ist der Sanierungsscheck für Private im Jahr 2017? - Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2017 - Welche steuerlichen Änderungen gibt es bei Stipendien? |
News 07/17 | - Was bedeutet der Entfall der Auflagepflichten von Gesetzen im Betrieb ab Juli 2017? - Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten? - Wie bin ich im Urlaub krankenversichert? - Wo sind Dienstleistungen umsatzsteuerbar? |
News 08/17 | - Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung? - Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen? - Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich als Kinderbetreuungskosten absetzbar? - Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an? |
News 09/17 | - Haben Sie Kryptowährungen (Bitcoins) im Betriebsvermögen? - Welche Erleichterungen gibt es für Privatinsolvenzen? - Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg? |
News 10/17 | - Wie können Tagesdiäten des Unternehmers steuerlich abgesetzt werden? - Warum sollten Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung geplant werden? - GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer? |
News 11/17 | - Steuerspartipps zum Jahresende - Was ist bei Rechnungen für Anzahlungen und Endabrechnungen zu beachten? - Wie kann man Risken im Unternehmen managen? - Was ändert sich für bestimmte Aushilfskräfte in der Sozialversicherung ab 1.1.2018? |
News 12/17 | - Steuererklärungen 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt? - Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 einen LEI (Legal Entity Identifier)? - Welche Gesetzesbeschlüsse bescherte uns der Wahlkampf? - Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen - Voraussichtliche Werte für die Sozialversicherung der Selbständigen ab 1.1.2018 |
Steuernews für Ärzte
Frühling 2017 | - Umsatzsteuer Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr in die „€ 30.000,00 Grenze“ einzurechnen? - Sondergebühren für Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen - Darf ein Augenarzt einen bestimmten Optiker empfehlen? |
Sommer 2017 | - Renovierung einer Arztpraxis im Eigentum – Aktivierung oder sofortige Betriebs- ausgabe? - Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte? - Kein Schadenersatzanspruch nach Operation am Knie |
Herbst 2017 | - Was sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Schönheitschirurgin? - Wie sind die Kosten der Ordinationshomepage steuerlich abschreibbar? - Aufklärung „aktuell“ – Vortag der Operation |
Winter 2017 | - Wer muss sich im Gesundheits-Berufsregister eintragen lassen? - Haftung der Gynäkologin für Begutachtungsfehler des Pathologen |
Auf unserer Homepage können Sie unter Rubrik „Klienteninformation J/U und J/U Archiv“ unsere Klienteninformationen aus den Vorjahren nachlesen.
Steuerrechtliche Informationen
a) Sind Vertretungsärzte steuerliche Dienstnehmer
Im Betrieb einer Ordination ist es üblich, dass sich der Ordinationsinhaber teilweise durch einen „fertigen Jungarzt“ vertreten lässt und diesen auf Honorarbasis entlohnt. In der Ärztekammer gibt es eine eigene Berufsgruppe, nämlich den Wohnsitzarzt, der auch in der SVA gesondert geführt wird. Im Ärztekammergesetz ist auch geregelt, dass ein Arzt nicht Dienstnehmer eines anderen Arztes sein darf.
Die Abgrenzung zwischen einem Dienstnehmer und einem selbständigen Unternehmer ist leider nicht eindeutig. Da einige Kriterien des Vertretungsarztes ähnlich einem Dienstnehmer sind, versuchen die Finanzämter und die Gebietskrankenkassen, diese Vertretungsärzte als Dienstnehmer einzustufen, weil sich durch diese Änderung der Einstufung hohe Lohnabgabennachforderungen ergeben.
Nunmehr hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 16.8.2017 festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vertretungsarztes bei einem Internisten die Kriterien eines Dienstverhältnisses vorliegen und daher die Honorare für diese Vertretungstätigkeit den Lohnabgaben unterliegen.
Anzumerken ist, dass dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.8.2017 beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird. Wann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen wird, können wir nicht sagen.
Wir betreuen einen Klienten, der arbeitsmedizinische Leistungen in der Rechtsform einer GmbH erbringt. Dieser Mandant beschäftigt neben angestellten Ärzten auch selbständige Ärzte auf Honorarbasis, die die Leistungen nicht in den Betriebsräumlichkeiten, sondern direkt beim Kunden und sogar ausschließlich mit eigenen Geräten erbringen. Bei der derzeit stattfindenden Lohnabgabenprüfung (GPLA) möchte das Prüfungsorgan auch für die selbständigen Ärzte (die nur beim Kunden arbeiten) die Lohnabgaben festsetzen. Dass wir uns dagegen wehren werden, ist selbstverständlich. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Anmerkung: Wir empfinden es als äußerst unbefriedigend, wenn in einem Rechtsstaat (Österreich sollte ein solcher sein) keine eindeutigen Regelungen gegeben sind. Vor allem, weil die Honorarvereinbarung zwischen dem Ordinationsinhaber und dem Vertretungsarzt aufgrund der derzeit gegebenen Rechtslage (d.h. ohne Berücksichtigung von Lohnabgaben) vorgenommen wird und im Zuge einer Lohnabgabenprüfung zusätzliche Belastungen auf den Ordinationsinhaber zukommen. Unserer Ansicht nach ist hier die Ärztekammer gefordert, mit den zuständigen Behörden eine eindeutige und für die Zukunft geltende Rechtslage zu schaffen.
b) Erfahrungen mit der Immobilienertragsteuer
In der Klienteninformation 2012 haben wir darauf hingewiesen, dass auf die Sammlung und Aufbewahrung aller Anschaffungs-, Herstellungs- und Sanierungskosten von Immobilien sehr großer Wert gelegt werden sollte. Im Falle eines späteren Verkaufs, (auch durch die Erben oder Geschenknehmer), können die erwähnten Kosten vom Verkaufspreis der Immobilie abgezogen werden und reduzieren daher die Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Immobilienertragsteuer.
Wir haben in der Klienteninformation 2012 auch die möglichen Steuerbefreiungen für den Hauptwohnsitz und den Hersteller eines Gebäudes angeführt. Ob diese Befreiungen aber zustehen, entscheidet sich erst im Zeitpunkt des Verkaufes der Immobilie, wie nachfolgendes Beispiel zeigt:
Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2004 eine sanierungsbedürftige Eigentumswohnung um € 300.000,00 (inkl. Nebenkosten) erworben. Die Sanierungskosten betrugen ca. € 250.000,00. Die Sanierung wurde teilweise durch Professionisten und teilweise im „Pfusch“ erledigt. Unmittelbar nach Beendigung der Sanierungsarbeiten hat der Steuerpflichtige diese Wohnung als Hauptwohnsitz verwendet. Daher stand nach zwei Jahren (d.h. zwischen 2006 und 2008) die Hauptwohnsitzbefreiung zu.
Im Jahr 2008 wird der Steuerpflichtige samt Familie für 5 Jahre vom Dienstgeber ins Ausland versetzt. Während dieser Zeit wurde die Wohnung vermietet.
Ab dem Jahr 2013 bis zum Verkauf im Jahr 2017 wurde die Wohnung als Hauptwohnsitz verwendet.
Es bestehen folgende mögliche Steuerbefreiungen von der Immobilienertragsteuer:
a) Hauptwohnsitzbefreiung
Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG lauten:
Die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist steuerfrei, wenn die
- Immobilie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz nach dem Verkauf aufgegeben wird oder
- Immobilie innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz in dieser Immobilie aufgeben wird.
b) Herstellerbefreiung für das Gebäude gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG
Die Veräußerung des Gebäudeanteils ist steuerfrei, wenn das Gebäude selbst hergestellt (d.h. nicht nur umfangreich saniert) wurde und es innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. In diesem Fall bleibt der Grundanteil steuerpflichtig.
Bei der obigen Fallkonstellation steht im Zeitpunkt des Verkaufes weder die Hauptwohnsitzbefreiung noch die Herstellerbefreiung zu.
Für die Immobilienertragsteuer ergab sich daher folgende Berechnung:
Veräußerungserlös | 700.000,00 | |
- Nachgewiesene Anschaffungskosten samt Nebenkosten | - | 300.000,00 |
- Nachgewiesene Sanierungskosten (soweit noch Rechnungen | ||
und Zahlungsnachweise vorhanden waren) | - | 50.000,00 |
+ Steuerlich geltend gemachte Abschreibung | + | 20.000,00 |
Ergibt einen steuerlichen Veräußerungsgewinn iHv | 370.000,00 |
Die Immobilienertragsteuer beträgt daher 30 % von 370.000,00, das sind | 111.000,00 |
Da die Sanierungskosten nicht zur Gänze belegt werden konnten, kommt es zur Versteuerung der nicht nachgewiesenen Sanierungskosten.
Fazit: Bei einer Immobilie sollten unbedingt alle Anschaffungs-, Herstellungs- und Sanierungskosten penibel gesammelt bzw. ermittelt und dem jeweiligen Eigentümer („am besten mit den Gebrauchsanweisungen“) übergeben werden.
c) Ertragsteuerliche Haftungsrisken bei der Beschäftigung ausländischer Unternehmer
Im Steuerrecht gilt prinzipiell der Grundsatz, dass eine Ausgabe, die bei einem Steuerpflichtigen als Betriebsausgabe abgesetzt wird, vom Empfänger als Betriebseinnahme versteuert werden muss. Wenn nun dieser Empfänger sein Einkommen nicht in Österreich versteuert, dann verliert Österreich ein Besteuerungssubstrat, weshalb diese Ausgaben vom Finanzamt mit „Argusaugen“ betrachtet werden.
Um eine „unrechtmäßige Verringerung“ der Steuerbemessungsgrundlage zu verhindern, hat der Gesetzgeber diverse steuerliche Bestimmungen geschaffen, die dies verhindern sollen.
Die wesentlichen Bestimmungen sind in den §§ 98 und 99 EStG geregelt. In diesen Gesetzesstellen sind Quellensteuern für ausländische Honorarempfänger geregelt, für welche, bei Nichteinbehaltung und Abfuhr an das Finanzamt, der österreichische Honorarzahler haftet.
Der Steuersatz für die Quellensteuer beträgt 20 bzw. 25 % der bezahlten Honorare.
Beispiele für Steuertatbestände für ausländische Honorarempfänger sind:
- Im Inland ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung
- Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
- Im Inland ausgeübte oder verwertete selbständige oder gewerbliche Tätigkeit als Künstler, Sportler oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
Unter bestimmten Voraussetzung und Beachtung von Formvorschriften kann man in vielen Fällen den Quellensteuerabzug vermeiden.
Wir wollen Sie mit diesem Beitrag für diese Thematik sensibilisieren. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
d) Neue Erkenntnisse zum Thema außergewöhnliche Belastung
- Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind keine außergewöhnliche Belastung
Kosten für die eigene Verpflegung sind laut den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes typische Kosten der Lebensführung und es ist auch nicht außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen. Aus der Verknüpfung dieser Aussagen ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass Aufwendungen für einen Mahlzeitenhilfsdienst („Essen auf Rädern“) keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen sind und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
- Therapieliegen und Infrarotkabinen als außergewöhnliche Belastung?
Laut einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sind die Kosten für eine Therapieliege sowie für eine Infrarotkabine nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Eine Therapieliege ist auch für Massagen einsetzbar und daher universell verwendbar. Die Infrarotkabine beurteilte das Bundesfinanzgericht als Teil des Wellnessbereiches und bestenfalls als Beitrag zur Gesundheitsvorsorge. Diese Infrarotkabinen sind nicht auf ein spezielles Krankheitsbild ausgerichtet, sondern zielen darauf ab, allgemein zur Förderung von Wohlbefinden und Fitness beizutragen. D.h., es handelt sich um ein Wirtschaftsgut mit allgemeiner Verkehrsfähigkeit.
- Massagekosten als „außergewöhnliche Belastung“
Aufwendungen, die bei einer Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, und daher im täglichen Leben üblich sind, stellen im Normalfall keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Aufwendungen aus dem Bereich der Alternativ- und Naturmedizin, für Nahrungsergänzungsmittel, kinesiologische Behandlungen, Massagen und ein Lichttherapiegerät sind nur dann steuerlich außergewöhnliche Belastungen, wenn eine medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung im Vorhinein nachgewiesen wird.
- Erhöhte Lebenshaltungskosten durch Bulimie als außergewöhnliche Belastung
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch Bulimie (Brechattacken) bedingte höhere Lebenshaltungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Im konkreten Fall sind die höheren Aufwendungen nicht nur durch Medikamente oder den Mehrbedarf an Hygieneartikeln begründet, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nahrungsmitteln. Schließlich muss aufgrund des ständigen Erbrechens ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben notwendigen Nährwert zuführen zu können. Die krankheitsbedingten Mehraufwendungen konnten in diesem Fall mit einem medizinischen Fachgutachten nachgewiesen werden.
e) Wichtige Informationen zur Registrierkasse
- Was ist zu tun, wenn die Registrierkasse defekt ist?
Wenn es sich nicht nur um einen vorübergehenden Ausfall handelt (bis zu 48 Stunden), ist dies innerhalb einer Woche über Finanzonline zu melden. Für diese Meldung stehen verschiedene Eingabemasken zur Verfügung, je nachdem, ob die Kasse selbst defekt ist oder die Signatureinheit einen Fehler aufweist. Anzugeben sind der Grund des Ausfalls und der Beginn mit Angabe von Datum und Uhrzeit. Funktioniert die Kasse wieder, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden. Nur im Falle einer gescheiterten Instandsetzung oder einer irreparablen Datenbeschädigung ist die Außerbetriebnahme zu melden.
- Jahresbeleg Registrierkasse
Wie schon in der Klienteninfo 2016 erwähnt, ist der Jahresbeleg der Registrierkasse(= Monatsbeleg 12/2017) wieder beim Finanzamt, entweder automatisch (beim Finanzonline Webservice Benutzer) oder händisch mittels Belegcheck App, zu überprüfen. Dies muss spätestens bis 15. Februar 2018 erfolgen. Jene Klienten, für die wir bereits den „Startbeleg“ überprüft haben, werden wir mit einem gesonderten Email kontaktieren.
- Datensicherung Registrierkasse
Wir weisen weiters darauf hin, dass die Registrierkassendaten (Datenerfassungsprotokoll DEP) vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern sind. Dazu eigenen sich z. B. schreibgeschützte (abgeschlossene) externe Festplatten, USB-Sticks und Speicher externer Server, die vor unberechtigten Datenzugriffen geschützt sind.
Tipp: Beim Registrierkassenprogramm Kassandro kann optional eine automatische monatliche Sicherung des Datenerfassungsprotokolls (DEP) auf einem externen Server für 2018 um einmalig 48 Euro netto erworben werden.
Informationen zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
a) Gesundheitshunderter der SVA für sportliche Kinder
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat einen „Gesundheits-Check Junior“ für Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr entwickelt. Mit diesem „Gesundheits-Check Junior“ soll folgendes erreicht werden:
- Gesundheitsrisken bei Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkennen
- Das Gesundheitsbewusstsein der Jugendlichen stärken
- Präventionsmaßnahmen bei Bewegungsmangel, ungesunden Ernährungsgewohnheiten, Störung der Lungenfunktionen, Allergien und Suchtmittelmissbrauch (wie Alkohol, Zigaretten) setzen
- Unterstützung in wichtigen Entwicklungsphasen, wie Einschulung oder Pubertät bieten
Als Bonus für die Teilnahme am Programm gibt es die Möglichkeit für Schulsportwochen, Schulschikurse, Sportvereinsmitgliedsbeiträge oder Sportutensilien einen „SVA-Gesundheitshunderter“ für dieses Kind zu beantragen.
Am „Gesundheits-Check-Junior“ kann man einmal innerhalb von 12 Monaten teilnehmen.
Infos unter www.svagw.at/kindergesundheit.
b) Ist ein Arztwechsel immer möglich?
Grundsätzlich gilt in Österreich die freie Arztwahl. Trotz dessen sind gewisse Einschränkungen, sowohl bei Kassen- als auch bei Wahlärzten zu beachten.
Pro Quartal können SVA-Versicherte einen Allgemeinmediziner und je einen Facharzt pro Fachgebiet aufsuchen. Wenn der SVA-Versicherte seine e-card vorweist, prüft das elektronische System nicht nur dessen Versichertenstatus, sondern auch ob im entsprechenden Quartal ein anderer Mediziner des gleichen Fachgebietes aufgesucht wurde. Wenn man nunmehr während des Quartals einen Arzt wechseln möchte, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der SVA-Versicherte zieht um
- Der bisherige Vertragsarzt verlegt seinen Ordinationssitz und ist nicht mehr der nächst erreichbare Vertragsarzt in diesem Fachgebiet
- Der behandelnde Arzt ist wegen Krankheit, Urlaub etc. verhindert und eine Vertretung steht nicht zur Verfügung
- Der SVA-Versicherte erreicht seinen Arzt in einem dringenden Fall nicht oder benötigt außerhalb der Ordinationszeiten, in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen ärztliche Hilfe
- Der SVA-Versicherte befindet sich urlaubsbedingt an einem anderen Ort
- Der Vertrag zwischen der SVA und dem behandelnden Arzt wurde beendet
Darüber hinaus kann die e-card auch im selben Quartal nochmals problemlos durch einen weiteren behandelnden Arzt gesteckt werden, wenn
- nach einem Facharztbesuch eine weiterführende Konsultation in einer Spezialambulanz (z. B. Brustgesundheitszentrum) eines Krankenhauses nötig ist,
- innerhalb desselben Fachgebietes zugewiesen wird, z. B., wenn von einem Internisten zu einem Internistenkollegen mit dem Zusatzgebiet Kardiologie überwiesen wurde.
Ein „unbegründeter“ Arztwechsel bedarf der Zustimmung der SVA der zuständigen Landesstelle.
Zu Beginn des nächsten Quartals kann man zu einem anderen Arzt der selben Fachrichtung wechseln und muss danach wiederum für 3 Monate bei diesem bleiben. Dies gilt auch, wenn Sie einen Wahlarzt aufsuchen und die Honorarnote bei der SVA zur Erstattung einreichen. Denn vergütet wird nur, wenn Sie im selben Quartal nicht auch einen anderen Vertragsarzt desselben Fachbereiches zu Rate gezogen haben.
c) Die neuen SVA-Online-Services
Bei der SVA stehen u. a. folgende Online-Services zur Verfügung:
Online-Anmeldung zur SVA Kranken- und Pensionsversicherung
Bisher erhielten neu Versicherte die Anmeldeformulare per Post und mussten diese ebenso postalisch unterschrieben an die zuständige Landesstelle retournieren. Mit dem neuen online Anmeldetool kann man sich bequem bei der SVA anmelden und sogleich die benötigte Versicherungserklärung sowie die Einverständniserklärung ausfüllen und übermitteln. Danach erhalten die SVA-Neuzugänge nur noch ein Begrüßungsschreiben mit der Bestätigung des Versicherungsschutzes zugesendet. Die benötigten Formulare können unter www.svagw.at/neuzugang ausgefüllt und mit Handysignatur digital signiert werden.
Verordnung zur Bewilligung einreichen
Der lästige Weg zur Post oder zur SVA Landesstelle entfällt. Die Verordnung kann einfach eingescannt oder fotografiert und online an die SVA geschickt werden. Der Bearbeitungsstatus kann jederzeit abgerufen werden. Nach Erledigung kommt der bewilligte Antrag per Post an den SVA-Versicherten. Die Bewilligung kann jederzeit auch online als amtssigniertes pdf heruntergeladen und zum Leistungserbringer (z. B. Arzt, Therapeuten usw.) mitgenommen werden.
Einreichen einer selbst bezahlten Rechnung
Bei diesem Tool können Sie die Rechnungen für privat in Anspruch genommene Leistungen (z. B. Privatarzthonorare, Spitalsrechnungen oder Rechnungen für privat bezahlte Medikamente) zur Vergütung einschicken. Einfach die Rechnung und Zahlungsbestätigung scannen oder fotografieren, Bankverbindung für die Überweisung angeben und online einreichen. Den Erledigungsstatus können Sie online einsehen. Die Information und Überweisungsbestätigung wird von der SVA per E-Mail übermittelt.
Einen kompletten Überblick über die Online-Services finden Sie unter svagw.at/onlineservices.
Da oben angeführte Online-Services der SVA nur bei Vorhandensein einer sicheren Handysignatur genutzt werden können, möchten wir den Weg zur Handysignatur kurz darstellen:
- Persönlich beantragen mit Handy und Lichtbildausweis in der SVA Landesstelle, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Gemeindeamt oder einer der vielen anderen Registrierungsstellen (buergerkarte.at/registrierungsstellen)
- Online unter post.at/handysignatur (Webseite der Post)
- Online unter https://finanzonline.bmf.gv.at, wenn Sie bereits finanzonline nutzen
Ihr persönlicher Aktivierungscode wird Ihnen per Einschreiben zugeschickt. Achtung: Die Gültigkeit der Handysignatur muss von Ihnen selbst alle 5 Jahre verlängert werden.
Arbeitsrechtliche Informationen
a) Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigung wegen behaupteter Sozialwidrigkeit anfechten.
Bei jüngeren Arbeitnehmern wird eine derartige Anfechtung in der Regel allerdings aussichtslos sein, weil davon auszugehen ist, dass diese bei intensiver Arbeitsplatzsuche binnen weniger Monate einen neuen Arbeitsplatz ohne wesentliche Gehaltseinbußen finden können.
Damit ältere Arbeitnehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz finden können, hat der Gesetzgeber bereits mit 1.1.2004 verfügt, dass das höhere Alter bei Arbeitnehmern, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nicht zu berücksichtigen ist. Dies galt bislang aber nur bis zum Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb. Da dies noch immer zu einer Hemmnis für die Beschäftigung älterer Dienstnehmer empfunden wurde, wurde nun mit Wirkung ab dem 1.7.2017 die Zweijahresfrist gestrichen.
Damit sind bei über 50jährigen Arbeitnehmern, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden, die zu erwartenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, aufgrund des höheren Lebensalters bei einer Kündigungsanfechtung, während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht zu berücksichtigen.
Sonstige interessante Informationen
a) „Haftungsbombe für Unternehmer“
Im § 334 ASVG ist geregelt, dass ein Arbeitgeber (oder gleichgestellte Personen), welcher vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit einen Arbeitsunfall verursacht, dem Träger der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen (z. B. Heilbehandlungskosten, Unfallrenten) zu ersetzen hat. Unter grobe Fahrlässigkeit ist auch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verstehen. Ein Mitverschulden infolge eines unfallkausalen Verhaltens des Unfallopfers führt bei grober Fahrlässigkeit zu keiner Verschuldensteilung mit dem Arbeitnehmer. Zum besseren Verständnis ein Beispiel aus der Praxis „in Stichworten“:
Auf einer Baustelle eines Baumeisters stürzte ein Bauarbeiter ab. Da der Baumeister die Sicherheitseinrichtungen nicht überprüft hatte, bzw. keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Einschulung des Mitarbeiters hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen erbringen konnte, wurde dem Baumeister grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 343 ASVG unterstellt. Daher hat sich die AUVA hinsichtlich der gesamten Kosten (z. B. Heilbehandlungskosten), am Baumeister persönlich regressiert.
Aus diesem Grund ist auf eine ordnungsgemäße Dokumentation und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen besonders zu achten.
b) Datenschutzgrundverordnung
Am 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Diese regelt im Wesentlichen den Umgang und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten) und unter welchen Voraussetzungen diese Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Daten als „Verantwortlicher“ oder als „Auftragsverarbeiter“ verarbeitet werden.
Verantwortlicher: z. B. Unternehmer, der Kundendaten zur Erstellung einer Rechnung erfasst.
Auftragsverarbeiter: z. B. externer Steuerberater, welcher die Rechnungsdaten im Rahmen der Bilanzerstellung erhält.
Jede betroffene Person, deren Daten im Unternehmen verarbeitet werden, hat ein Recht auf Berichtigung, Ergänzung, Einschränkung der Verarbeitung und ein Löschungsrecht auf alle ihre Person betreffende Daten. Dies betrifft jedoch in erster Linie den Verantwortlichen der Daten. Es ist jedenfalls ratsam, sich zeitnah mit dem Thema zu beschäftigen, um die unternehmensspezifischen Anforderungen zu erkennen und rechtzeitig Vorbereitungshandlungen setzen zu können. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohen Strafen bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4 % des Umsatzes.
Welche Maßnahmen müssen bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt werden:
- Verzeichnis von (Daten-)Verarbeitungstätigkeiten (löst die derzeitigen DVR-Meldungen ab) muss vom Verantwortlichen und vom Auftragsverarbeiter geführt werden, wobei den Auftragsverarbeiter ein geringerer Umfang trifft. Grundsätzlich ist dieses Verzeichnis erst ab 250 Mitarbeitern oder bei Verarbeitung von besonderen Kategorien von Daten (Fingerabdruck, Iris-Scan, Krankengeschichte) erforderlich. Es wird jedoch dringend empfohlen, dieses Verzeichnis anzulegen, da dies der Ausgangspunkt und die Übersicht für jegliches Datenauskunftsbegehren ist.
Das Verzeichnis für den Verantwortlichen hat unter anderem Folgendes zu enthalten:
- Zweck der Datenverarbeitung
- Kategorien von Daten, mit welchen gearbeitet wird (Kunden und Lieferanten, Rechnungsdaten, Adressdaten)
- Kategorien von Empfängern, an welche personenbezogene Daten offengelegt werden (z. B. Sozialversicherung, Finanzamt)
- Fristen für Löschung der Daten
- Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherungsmaßnahmen
- Datenschutz durch Technikgestaltung: Es sollen Maßnahmen im Unternehmen implementiert werden, welche den Datenschutz durch Voreinstellung erhöhen („privacy by design / privacy by default“) und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.
- Es muss sichergestellt sein, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung erforderlich ist.
- Datenschutzbeauftragter: Unternehmen müssen, sofern ihre Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erfordern (Banken, Versicherung, u.ä.) oder besondere Kategorien von Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Weitere Informationen im WKO Online Ratgeber dsgvo.wkoratgeber.at
Anmerkung: Welchen Schutz die „Datenschutzverordnung“ in Zeiten von Google, Facebook & Co bringen soll, entzieht sich unserer Kenntnis.
c) Einige Fragen zur Geldwäsche – Richtlinie für Gewerbetreibende
Die Europäische Union hat mit der vierten Geldwäsche-Richtlinie Neuerungen beschlossen, die bei uns in Etappen in nationales Recht umgewandelt werden. Hier die Top-Ten-Fragen für Gewerbetreibende.
Die Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union (EU) soll verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel der Behörden ist, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.
- Wer ist betroffen?
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt für Finanz- oder Kreditinstitute. Für Gewerbetreibende gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung. Danach sind u. a. Handelsgewerbetreibende (z. B. Juweliere, Kfz-Händler), sofern sie Bargeldzahlungen von mindestens € 10.000,00 tätigen oder entgegen nehmen, betroffen. - Was muss vorab getan werden?
Gewerbetreibende müssen eine Risikoanalyse erstellen. Das ist eine schriftliche Zusammenfassung von Grundsätzen und Leitlinien zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, zu Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken, Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, zur internen Kontrolle und Einhaltung einschlägiger Vorschriften. Es muss auch ein Geldwäschebeauftragter ernannt werden. Für die Risikobewertung wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit den Bundesländern branchenspezifische Risikoerhebungsbögen erstellt. - Wann sind Sorgfaltspflichten zu beachten?
Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, bei der Annahme von mehr als € 10.000,00 in bar, bei Verdacht auf Geldwäsche oder bei Zweifeln an den Daten der Kunden gilt besondere Sorgfaltspflicht. - Wann wird beim Kunden geprüft?
Die vereinfachten Sorgfaltspflichten sind erfüllt, wenn der Kunde eindeutig identifiziert ist (amtlicher Lichtbildausweis, Vollmacht bei Stellvertretung). Ebenso müssen der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung bewertet werden, sowie die Mittelherkunft bzw. deren Plausibilität feststehen. Darüber hinaus müssen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen überwacht werden. - Wann reichen die vereinfachten Sorgfaltspflichten?
Wenn die Risikoanalyse bestimmte Bereiche festgelegt hat, in denen nur ein geringes Risiko besteht sowie bei Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanälen, bei denen ein geringes Risiko nach bestimmten Risikofaktoren festgestellt wurde. - Wann bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten?
Sie bestehen immer dann, wenn man es mit einer politisch exponierten Person zu tun hat oder ein erhöhtes Risiko in der Risikoanalyse anhand bestimmter Risikofaktoren oder Leitlinien der europäischen Aufsichten festgestellt wurde. Verstärkte Sorgfaltspflicht umfasst die Feststellung der Mittelherkunft, sowie die Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung auch mit Familienmitgliedern und nahestehenden Personen. Gegebenenfalls muss die Zustimmung der Führungsebene vor Abschluss der Geschäftsbeziehung eingeholt werden. - Was passiert, wenn die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden können?
Es darf weder eine Geschäftsbeziehung begründet noch eine Transaktion abgewickelt werden. Darüber hinaus muss die Geschäftsbeziehung beendet und der Verdacht an die Meldestelle Geldwäsche weitergeleitet werden. - Wann muss man einen Verdacht an die Meldestelle Geldwäsche melden?
Sobald die Kenntnis oder ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auftauchen, müssen alle verdächtigen Transaktionen – auch versuchte – gemeldet werden. - An wen und in welcher Form wird ein Verdacht gemeldet?
Die Meldung kann in Form des Meldeformulars per E-Mail oder Fax erfolgen. Eine anonymisierte Meldung ist ebenfalls möglich. Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, Meldestelle Geldwäsche. - Welche Sanktionen drohen bei Pflichtverletzungen?
Wird verabsäumt, eine Risikoanalyse zu erstellen, die Kunden zu identifizieren oder eine notwendige Meldung zu machen, droht eine Geldstrafe zwischen 20.000 Euro und 5 Millionen Euro. Im Falle eines besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes erfolgt unter Umständen zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung.
d) Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Im September 2017 wurde das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ veröffentlicht. Rechtsträger (juristische Personen) müssen der Registerbehörde bestimmte Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer melden (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz), sofern keine Befreiung von der Meldepflicht besteht. Als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gelten natürliche Personen, die an einer Gesellschaft mehr als 25 % der Anteile halten. Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1.6.2018 zu erfolgen. Befreit von diesen Meldeverpflichtungen sind offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Daraus ergibt sich, dass gegenüber diesem Register alle bestehenden Treuhandverhältnisse aufgedeckt werden müssen.
Bei Nichtmeldung bis zum 1.7.2018 erfolgt von zuständigen Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Meldung. Erfolgt keine Nachmeldung, wird dem Abgabenkonto eine Zwangsstrafe angelastet.
e) Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Dienstweg
Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststelle ereignen (d.h. auf dem sogenannten Dienstweg). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw. dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen, Trinken, Einkaufen von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie Verrichtung der Notdurft, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen. Wird nun im Zuge eines Dienstweges eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, so wird von der Rechtsprechung eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung angenommen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine versicherte Weggefahr verwirklicht wird.
Beispiel: Der Dienstnehmer besorgt auf dem Heimweg vom Büro private Lebensmittel und verunfallt dabei. In diesem Fall ist kein Unfallversicherungsschutz gegeben.
Bei Vorliegen eines Versicherungsschutzes für einen Arbeitsunfall besteht bei entsprechender Erwerbsminderung der Anspruch auf eine (steuerfreie) Unfallrente.
f) Interessante Änderungen in der Straßenverkehrsordnung
- Künftig dürfen Beweisfotos, welche im Zuge von Verkehrsübertretungen aufgenommen wurden (z. B. Radarfotos) auch zur Verfolgung von Verstößen gegen das Handyverbot, gegen die Gurt- oder Sturzhelmpflicht oder etwa bei mangelnder Sicherung mitfahrender Kinder herangezogen Dies war bisher aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
- Die allgemeine Probezeit für den Probeführerschein wurde von zwei auf drei Jahre Der Katalog der Probeführerscheindelikte wurde um die Benützung von Mobiltelefonen am Steuer erweitert.
- Die Verwendung sogenannter Radar- oder Laserblocker, welche technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflussen oder stören, sind nunmehr ausdrücklich verboten und dürfen weder an Fahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden. Wird im Zuge einer Verkehrskontrolle ein solcher Radar- oder Laserblocker im Fahrzeug entdeckt, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, den Lenker solange an der Weiterfahrt zu hindern, bis der Radar- und Laserblocker ausgebaut Die so sichergestellten Radar- oder Laserblocker sind weiters für verfallen zu erklären und werden ohne Anspruch auf Ersatz eingezogen.
g) Ist eine eigene Haftpflichtversicherung für ein Elektrofahrrad notwendig?
Die Leistung des Motors eines Elektrofahrrades darf 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigen, wenn es als Fahrrad gelten soll. Bei einer höheren Leistung würde das Elektrofahrrad nicht mehr als Fahrrad, sondern als Moped gelten, damit würde u. a. auch die Helm- und Versicherungspflicht für Mopeds zur Anwendung kommen. Für Elektrofahrräder gelten die Ausrüstungsvorschriften wie für herkömmliche Fahrräder (Klingel, Scheinwerfer, Rückstrahler etc.) sowie die – immer wieder übersehene – 0,8 Promille-Grenze.
Umstritten ist die Frage, ob für Elektrofahrräder eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) besteht. Zu prüfen ist daher, ob ein Elektrofahrrad ein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist.
Die gesetzlichen Regelungen differenzieren zwischen drei Kategorien von Elektrofahrrädern. Für zwei Kategorien ist die Rechtslage relativ klar:
- Elektrofahrräder, die eine Bauartgeschwindigkeit im rein elektrischen Betrieb von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, sind vom Anwendungsbereich des EKHG ausgenommen.
- Die im Handel als S-Pedelecs angebotenen E-Bikes mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder einer Antriebsleistung von mehr als 600 Watt sind jedenfalls vom EKHG erfasst.
Die üblichen Elektrofahrräder fallen jedoch in einen Zwischenbereich. Die gesetzlichen Regelungen sind nicht eindeutig, jedoch würde auch für diese Art von Elektrofahrräder eher die Anwendbarkeit des EKHG sprechen.
Wenn Sie sich für den Kauf eines Elektrofahrrades entscheiden, sollte Ihnen daher bewusst sein, dass bei den leistungsstärkeren Varianten unterschiedslos dieselben Haftungsbestimmungen zur Anwendung kommen wie bei einem KFZ. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Versicherungsbetreuer über Ihre Absicherung. Diese kann entweder in der Haushalts(Privathaftpflicht)versicherung oder in Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung erfolgen. In beiden Fällen sollte sich aber der Versicherungsnehmer aktiv um den Risikoeinschluss bemühen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
h) Wer zahlt den Helikoptertransport ins Krankenhaus?
Eine Hubschrauberrettung kann Leben retten. Aber sie kann auch sehr teuer werden. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht jeden Helikoptertransport.
Das größte Problem bei Unfällen im Gebirge (z. B. Wandern oder Skifahren) ist, dass die Einsätze der Bergrettung nicht von der österreichischen Sozialversicherung gedeckt sind. Wer nicht zusatzversichert ist, muss die Hubschrauberrettung selbst bezahlen und das kann ziemlich teuer werden. Die Hubschrauberkosten pro Minute liegen bei ca. € 90,00. Abgerechnet wird genau nach Flugminute. Daher können für eine halbe Stunde Transport Kosten bis zu € 3.000,00 entstehen.
Im Falle eines Unfalles hat der Verunglückte bei der Wahl des Rettungsmittels (Krankenwagen oder Hubschrauber) nicht mitzureden. Was zum Einsatz kommt, entscheidet die alarmierte Rettungsleitstelle.
Ein Versicherungsschutz für Hubschraubertransporte besteht im Regelfall bei der Mitgliedschaft beim österreichischen Alpenverein, beim österreichischen Skiverband und beim Vorhandensein einer privaten Unfallversicherung. Einen Versicherungsschutz für einen Hubschraubereinsatz bieten auch viele Kreditkartenunternehmen, sowie die Automobilclubs ÖAMTC und ARBÖ bei Vorliegen besonderer Bedingungen.
Prüfen Sie bitte, ob auch für Sie ein Versicherungsschutz bei einer dieser Organisationen vorliegt.
i) Kurzfristige Gesetzesbeschlüsse vor der Nationalratswahl
In einem der letzten Beschlüsse vor der Nationalratswahl wurden noch einige „Wahlzuckerl“ verabschiedet.
- Lehrlinge erhalten einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten. Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenzentgeltsfonds erstattet.
- Das Krankengeld für Selbständige (mit bis zu 25 Mitarbeitern) wird statt wie derzeit ab dem 43. Tag der Erkrankung rückwirkend ab dem 4. Tag ausbezahlt (gilt ab 1.7.2018). Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.
- Derzeit erstattet die AUVA für maximal 6 Wochen 50 % des den Arbeitnehmern fortgezahlten Entgeltes im Krankenstand (ab dem 1. Tag nach Unfällen, wenn der Krankenstand länger als 3 Tage dauert und dem 11. Tag bei Krankheit), wenn der Arbeitgeber ein KMU mit bis zu 50 Arbeitnehmern ist. Ab dem 1.7.2018 erhalten KMU mit bis zu 10 Dienstnehmern 75 % des fortgezahlten Entgeltes.
- Die 1%ige Mietvertragsgebühr für Wohnräume entfällt. Diese Regelung gilt seit 11.11.2017.
- Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten: In diesem Bereich sind komplizierte Änderungen und längerfristige Umstellungszeiträume geplant.
- Änderungen bei der Notstandshilfe: Mit 1.7.2018 entfällt die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe.
Diese Klienteninformation finden Sie demnächst auf unserer Homepage www.kanzlei-unger.at.
Sämtliche Informationen in diesem Schreiben werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dienen ausschließlich der Information unserer Klienten. Wenngleich die Informationen sorgfältig recherchiert wurden, lassen sich Fehler leider nie gänzlich ausschließen, sodass für die in diesem Schreiben erteilten Informationen keine Gewähr geleistet wird. Schließlich weisen wir auch darauf hin, dass eine allgemeine Information wie die Vorliegende, eine persönliche und auf den Einzelfall abgestimmte Beratung nie ersetzen kann.