/ PROFITIEREN SIE DURCH AKTIVE BERATUNG / Ausgabe: sujet

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland

Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?

Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. ...mehr

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland

BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland. ...mehr

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?

Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen. ...mehr

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch

EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB. ...mehr

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024

Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten. ...mehr

Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!

Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. ...mehr

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland

Russische Flagge

Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist. 

Nicht anwendbare DBA-Bestimmungen

Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:

  • Betriebsstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 5)
  • Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art. 6 bis Art. 22)
  • Gleichbehandlung (Art. 24)
  • Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1)
  • Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2)
  • Protokollbestimmung zu Art. 25 

Beseitigung einer Doppelbesteuerung

Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.

Stand: 27. August 2024

Bild: Valua Vitaly - Adobe Stock.com

Logo Mag. Johannes Unger Steuerberatung GmbH / Taubstummengasse 11/3/8 / A 1040 Wien / Work T Work+43 1 713 55 00 0 / / Datenschutz
Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung? //  Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland //  Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant? //  Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch //  Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024 //  Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr! //  Aus Homeoffice wird Telearbeit //  Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln? //  Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag? //  Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung? //  Investitionen: Wie kann man Steuern sparen? // 
Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20